Vermessungsbüro


Haff Vermessung

     GmbH & Co. KG

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin

M. Eng. Kathi Schwarzkopp

MV-Wappen | Haff Vermessung GmbH & Co. KG

Grundstücksvermessung/ Katastervermessung

  • Feststellung/ Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung)
  • Zerlegungsvermessung/ Teilung von Furstücken (Teilungsvermessung)
  • Vermessung von Baugebieten
  • Erstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

Damit aus Ihrem Traum vom eigenem Haus von Beginn an ein Erfolg wird, bieten wir Ihnen alle Vermessungsleistungen, die für die Realisierung Ihres Bauvorhabens notwendig sind.

Grundstücksvermessung | Haff Vermessung GmbH & Co. KG

Vermessung für den Bauherren

Unsere Vermessungsdienstleistungen für Bauherren umfassen die Erstellung von amtlichen Lage-/Höhenpläne zum Bauantrag, Grob- und Feinabsteckungen Schnurgerüst, sowie Gebäudeeinmessungen.

Gerne betreuen wir Ihr Bauvorhaben von Anfang bis Ende.

Vermessung für den Bauherren

Wie erhalten Sie ein Baugrundstück?
Zum einen durch den Kauf eines erschlossenen Baugrundstückes z.B. in einem Baugebiet. Zum anderen durch den Kauf einer planungsrechtlich als bebaubar ausgewiesene Teilfläche aus einem Flurstück. Hierzu wird eine  Zerlegungsmessung  durchgeführt wobei aus dem vorhandenem Flurstück ein oder mehre Flurstücke entstehen. 

Bauherrenvermessung | Haff Vermessung GmbH & Co. KG

Grenzfeststellung Flurstücksgrenzen

Bei unklaren Grenzverhältnissen oder nicht auffindbaren Grenzzeichen wird eine Grenzfeststellung der Grundstücksgrenzen empfohlen. Denn bitte beachten Sie das ein Zaun oder Hecke die Grenze nicht sicher wiederspiegelt, ja sogar vorhandene Grenzsteine können durch frühere Baumaßnahmen in ihrer Lage verändert worden sein. Die notwendige Rechtssicherheit wird nur durch eine Grenzfeststellung nach § 29 Abs. 1 GeoVermG M-V gewährleistet. 

Amtlicher Lageplan zum Bauantrag (gem. §7 Abs. 2 BauVorlVO M-V)

Der Lage- und Höhenplan zum Bauantrag (Die Planung des Bauvorhabens)
Zu Planungszwecken wird zunächst ein Lage- und Höhenplan mit den rechtmäßigen Liegenschaftsgrenzen, den planungsrechtlichen Vorgaben, der Topographie und Höhenlagen des Baugrundstückes und der angrenzenden Grundstücke (also Häuser, Wege, Straßen, Bäume usw.) erstellt.

  • Dieser Lage- und Höhenplan wird dem Architekten übergeben, damit dieser mit dem Bauherren die optimale Platzierung der Gebäude festlegen kann.
  • Sind die Bauzeichnungen vom Architekten angefertigt, wird das geplante Gebäude in den Lage- und Höhenplan zum Bauantrag übertragen.
  • Der Lage- und Höhenplan zum Bauantrag wird ausgefertigt und der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung übergeben.

Absteckung Gebäude (Grobabsteckung, Feinabsteckung, Schnurgerüst)
Nach Erhalt der Baugenehmigung muss die festgelegte Lage und Geometrie des Gebäudes in die Örtlichkeit übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die festgesetzten Grenzabstände tatsächlich eingehalten werden, um die Rechte ihrer Nachbarn nicht zu verletzen. Ansonsten kann dies zu einem Baustopp, eventuell sogar zu einem Abriss ihres Bauvorhabens führen. Es ist daher zu empfehlen, das Gebäude abstecken zu lassen.

  • Die Absteckung des Gebäudes erfolgt zum Teil durch eine Grobabsteckung für den Erdaushub und danach durch eine
  • Feinabsteckung der Gebäudeachsen auf Schnurgerüst für den Hochbau.

Gebäudeeinmessung (gem. § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V)

Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht nach § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V für alle Gebäude, die nach dem 12. August 1992 fertig gestellt oder im Grundriss verändert wurden. Hiernach ist der Bauherr verpflichtet, das fertig gestellte Gebäude für das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen.​

 

In der Regel informieren wir Sie bereits bei Beginn Ihres Bauvorhabens über die Gebäudeeinmessungspflicht. Bei einigen Bauvorhaben kommt das Katasteramt auf den Bauherren zu und fordert Sie auf, eine Antragstellung auf Gebäudeeinmessung durchzuführen zu lassen. 

Grenzbescheinigung

Bei der Grenzbescheinigung, auch Grenzattest genannt, wird im Zusammenhang mit der Beantragung einer Gebäudeeinmessung bescheinigt, dass das Gebäude auf dem Flurstück errichtet worden ist und dass Grenzüberschreitungen oder Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften nicht vorliegen. Solch eine Bescheinigung wird z.B. im Rahmen eines Kreditgeschäfts von Banken und Versicherungen zur Finanzierung gefordert.

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